Allgemeine Geschäftsbedingungen der MR Service GmbH & Co.KG

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Sie finden Anwendung auf alle Verträge der oben genannten Firma (Verkäufer/Vermieter) mit Vertragspartnern, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verkaufs- und Mietgeschäfte mit dem Käufer/Mieter, selbst, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers/Mieters oder von Dritten finden keine Anwendung. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn wir unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt haben.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kaufs- bzw. Mietobjektes durch den Käufer/Mieter gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme muss schriftlich erfolgen.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder ZwangsvoIIstreckungsmaßnahmen (z.B. Pfändungen) Dritter gegen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen bzw. der Grundstücke, auf denen sie sich befinden, vorgenommen werden. Darüber hinaus hat der          Auftraggeber den Dritten schriftlich auf unsere Eigentümerstellung hinzuweisen und uns diesen Hinweis innerhalb von drei Tagen zu übermitteln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand auf seine Kosten von Eingriffen Dritter (z.B. ZwangsvoIIstreckungsmaßnahmen) freizuhalten oder   freizumachen.
  3. Wird ein Mietobjekt während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Auftraggeber käuflich erworben, so bleibt das Mietobjekt bis zur vollständigen Erfüllung aller Miet- und sonstigen Forderungen unsererseits aus der Geschäftsbeziehung mit diesem Auftraggeber in unserem Eigentum.
  4. Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir die Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

§ 4 Zahlungsbedingungen bei Miete

  1. Unsere Leistungen sind nicht skontierfähig und sofort brutto zu zahIen, sofern nicht anders vereinbart. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto und unter Angabe der Rechnungsnummer zu erfolgen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Mieten.
  3. Die Miete ist jeweils bis zum dritten Tag eines jeden Monats im Voraus zahlbar. Im Falle verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen ab Fälligkeit bis zum Tage des Eingangs in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes (vgl. Ei 288 BGB) zu verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass uns kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. Darüber hinaus sind wir berechtigt für jede schriftliche Mahnung Mahn- und Verwaltungskosten ohne weiteren Nachweis in Höhe von jeweils 10,00 € geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
  4. Für nicht vollendete Monate erfolgt eine stichtagsbezogene Abrechnung unter voller Berechnung des Tages des Mietendes, zzgl. einer tagesgenauen Anrechnung eines möglichen Restwertes, der sich aus der Kündigungsfrist ergibt.

§ 5 Zahlungsbedingungen bei Kauf

  1. Unsere Leistungen sind nicht skontierfähig und sofort brutto zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung hat ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto und unter Angabe der Rechnungsnummer zu erfolgen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
  3. Die Kosten der Lieferung trägt Auftraggeber.
  4. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 5 Werktagen gerechnet ab dem Rechnungsdatum zu zahlen.
  5. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Darüber hinaus sind wir berechtigt für jede schriftliche Mahnung Mahn- und Verwaltungskosten ohne weiteren Nachweis in Höhe von jeweils 10,00 € geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

§ 6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über.
  2. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
  4. Verletzt der Käufer/Mieter schuldhaft die vorstehenden MitwirkungspfIichten, ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
  5. Für organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anlieferung sind 30 Minuten im Service-Paket enthalten. Wir behalten uns vor, einen darüber hinaus gehenden Aufwand, der sich ggf. durch Wartezeiten, Sicherheitsunterweisungen, Fahrzeugprüfungen o.ä. ergibt, in Rechnung zu stellen.

§ 7 Vertragsgegenstand/Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters/Käufers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Mietobjekt ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck zu benutzen. Eine anderweitige Benutzung des Mietobjekts bedarf unserer Genehmigung in Schrift- und Textform.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt das Mietobjekt, ohne unsere schriftliche Zustimmung, vom Anlieferungsort zu entfernen, auf-/ um- oder abzubauen oder durch Fremdcontainer nach oben zu erweitern.
  3. Wird das Mietobjekt mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Das Mietobjekt wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist von MR Service mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet das Mietobjekt pfleglich zu behandeln, es vor Überbeanspruchung zu schützen sowie unsere Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen zu befolgen. Reinigungen und Kontrollen an Dach, Elektrik, Heizung- und Sanitäreinrichtung oder Klimatechnik sind stehts durch geschultes Fachpersonal auszuführen. Ein Wartungs- und Instandhaltungsservice kann auf Wunsch bei uns hinzubestellt werden. Auf Nachfrage erstellen wir gerne ein Angebot.
    Wir sind jederzeit berechtigt das Mietobjekt zu besichtigen und technisch untersuchen oder durch Dritte untersuchen zu lassen.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet das Mietobjekt ordnungsgemäß gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall des Eintretens eines dieser Ereignisse hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu unterrichten.
  6. Die Absätze 3 und 4 gelten auch für den Käufer, solange das Eigentum an der Sache noch nicht auf ihn übergangen ist.

§ 8 Vorbereitung des Standortes für Anlieferung, Service, Rücktransport und Genehmigungen

  1. Der Käufer/Mieter ist verpflichtet die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und störungsfreie Anfahrt zum Standort zu schaffen. Dies umfasst die freie Befahrbarkeit mit einem schweren LKW (Schwerlast-LKW) mit Anhänger mit dem gesetzlich maximal zulässigen Gesamtgewicht unmittelbar zum Aufstellungsort sowie die Herstellung eines Fundaments (Höhenmaßtoleranz + 0-1,00 cm) gemäß den statischen Erfordernissen auf tragfähigem ebenem Untergrund. Die Gewährleistung der Tragfähigkeit des Bodens obliegt dem Käufer/Mieter.
  2. Der Käufer/Mieter ist verpflichtet die notwendigen Vermessungs-, Abbruch-, Durchbruch-, Wege- und Gartenarbeiten sowie die Heranführung an Ver- und Entsorgungsleitungen aller Art bis zum Kauf-/Mietgegenstand rechtzeitig und auf eigene Kosten zu veranlassen. Weiterhin ist er verpflichtet, notwendige Hilfspersonen für die Abladevorgänge auf eigene Kosten bereitzustellen.
  3. Die Leistungen des Verkäufers/Vermieters enden bei der Außenkante und Oberkante des Fundaments.
  4. Es ist Aufgabe des Käufers/Mieters die erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und dem Verkäufer/Vermieter diese (auf Verlangen) nachzuweisen.
  5. Es liegt in der Verantwortung des Käufers/Mieters sich über aktuelle Auflagen im Rahmen des sich stetig ändernden Energiegesetzes (z.B. GEG), auch im Zusammenhang mit standortrelevanten Anforderungen und möglichen staatlichen Förderungen, zu informieren.“
  6. Verletzt der Käufer/Mieter schuldhaft die vorstehenden Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer/Vermieter berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
  7. Für organisatorische Maßnahmen am Bauvorhaben im Zusammenhang mit Anlieferungen, Rückholungen und Servicefahrten sind 30 Minuten im Service-Paket enthalten. Wir behalten uns vor, einen darüber hinaus gehenden Aufwand, der sich gegebenenfalls. durch Wartezeiten, Sicherheitsunterweisungen, Fahrzeugprüfungen oder Ähnlichem. ergibt, in Rechnung zu stellen.
  8. Sollten Vorabanmeldungen von Mitarbeitern und Fahrzeugen erforderlich sein, um das Bauvorhaben erreichen/betreten zu können, so ist dies frühzeitig an unseren Vertriebsinnendienst mitzuteilen, sodass notwendige Vorarbeiten in die Wege geleitet werden. Verzögerungen am Bauvorhaben werden nach derzeit gültigem Stundensatz für Wartezeiten berechnet.
  9. Kostenpflichtige Ausweise – z.B. Werksausweise- die erforderlich für die Aufnahme der Arbeiten aus dem bestellten Servicepaket sind, behalten wir uns vor in Rechnung zu stellen

§ 9 Dauer des Mietverhältnisses/Kündigung

  1. Die Mietzeit beginnt ab dem vereinbarten Datum oder mit Übergabe der Container.
  2. Die Mietzeit endet im Falle der schriftlichen Kündigung mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Eine ordentliche Kündigung vor Beginn der Mietzeit und vor Erreichen der vertraglich festgelegten Mindestmietzeit ist ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Mietobjekt einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs wie Schlüssel, Fernbedienungen, etc. fristgemäß in ordnungsgemäßen Zustand und besenrein gesäubert zurückzugeben.
  4. Nutzt der Auftraggeber das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit weiter oder ist der oben genannten Firma die Abholung des Mietobjektes wegen dem Auftraggeber zurechenbaren Verschuldens nicht möglich, besteht für die Zeit der Nutzung bzw. des Hindernisses der Abholung ein Anspruch der oben genannten Firma auf Entschädigung in Höhe des für diesen Zeitraum anfallenden Mietzinses.
  5. Beide Vertragsparteien sind zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, falls die jeweils andere Vertragspartei ihre vertraglichen Pflichten in so erheblichem Maße verletzt, dass der anderen Vertragspartei eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die oben genannte Firma liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter für mindestens zwei Termine mit der Entrichtung des monatlichen Mietzinses ganz oder teilweise im Verzug ist
    2. der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietgegenstandes fortsetzt, der die Rechte des Vermieters nicht nur geringfügig verletzt, insbesondere, wenn er einem Dritten das Mietobjekt unbefugt überlässt oder durch unangemessenen Gebrauch oder Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt die Mietgegenstände gefährdet
    3. über das Vermögen des Mieters ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde
    4. der Mieter sich in sonstiger Weise ungeachtet schriftlicher Abmahnung vertragswidrig verhält.

§ 10 Mängelansprüche und Rügepflicht des Käufers

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
  2. Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377,381 HGB nachgekommen ist. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich in schriftlicher Form Anzeige zu machen.
  3. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und in zumutbarem Umfang nachzubessern.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen, dem Verkäufer Gelegenheit zur Feststellung der Mängel oder zur Nachbesserung einzuräumen nicht innerhalb angemessener First nach oder nimmt er ohne seine Zustimmung Änderungen an den bereits beanstandeten Kaufgegenständen vor, verliert er etwaige Gewährleitungsrechte.
  7. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir von Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
  8. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schaden hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer solchen Selbstvornahme sind wir unverzüglich (nach Möglichkeit vorher) zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzender angemessener Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
  10. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.

§ 11 Mängelansprüche und Rügepflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt bei Anlieferung auf Mängelfreiheit und Betriebsbereitschaft zu prüfen und auffallende Mängel ggf. sofort zu rügen. Mit beanstandungsfreier Empfangnahme erkennt der Auftraggeber das Mietobjekt als mangelfrei und betriebsbereit an.
  2. Während der Mietzeit auftretende Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, werden auf seine Kosten beseitigt. Ein Mietminderungsrecht steht dem Mieter hinsichtlich der letztgenannten Mängel nicht zu.
  3. Über Mietminderungsansprüche bei von uns anerkannten Mängeln hinaus und soweit sich nachstehend nicht Anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, die durch Mängel des Mietobjekts verursacht werden.

§ 12 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadenersatz haften wir im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden
    1. aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Waren übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Höhere Gewalt (force-majeure-Klausel)

  1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass
    1. dieses Hindernis außerhalb der ihrer zumutbaren Kontrolle liegt und
    2. es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und
    3. die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
  2. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Abs. 1 lit a) und lit b) nach Abs. 1 dieser Klausel erfüllen:
    1. Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländlicher Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung
    2. Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifungen, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie
    3. Währungs- und Handlungsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen
    4. Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung
    5. Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis
    6. Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie
    7. Allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Geländen.
  3. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des gelteng gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.

§ 14 Aufrechnung

  1. Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn seine zur Aufrechnung gestellte
    Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

§ 15 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. I Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
    Ansprüche aus Sach- und Rechtsrnängeln ein Jahr ab Ablieferung.

§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Verkäufer/Vermieter ist, je nach Streitwert, das Amtsgericht Oberhausen oder das Landgericht Duisburg.

§ 17 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.